von ThomasL » Fr 25.09.2020, 21:46
Hier ist ja im Laufe der Jahre viel Unsinn zusammengekommen ...
Als Weiterbildungsassistent in einem Krankenhaus braucht man definitiv keine Berufshaftpflichtversicherung, jedenfalls nicht im Normalfall. Lediglich wenn man außerhalb des Krankenhauses noch Vertretungen übernimmt oder anderweitig tätig ist, ist eine Haftpflicht u.U. erforderlich. Selbst als Facharzt ist man an einem Krankenhaus in der Regel voll abgesichert, da jedes Krankenhaus eine Betriebshaftpflicht für die Tätigkeit seiner Angestellten haben muss.
Einfach mal bei den jeweiligen Landesärztekammern recherchieren! Und natürlich beim Arbeitgeber nachfragen und sich den Umfang der jeweiligen Versicherung bestätigen lassen (es gibt da schon Unterschiede, bei mir sind gelegentliche private Tätigkeiten sogar mitversichert, auch grobe Fahrlässigkeit (nicht immer selbstverständlich). Vorsatz kann man natürlich nie versichern...
Landesärztekammer Bayern:
Der angestellte Krankenhausarzt ist in der Regel über die Betriebshaftpflichtversicherung des Krankenhausträgers für den Be-reich seiner Dienstaufgaben (mit-)versichert. Im Zweifel sollte diesbezüglich aber der jeweilige Arbeitsvertrag entsprechende Regelungen enthalten.Darüber hinaus empfiehlt es sich für angestellte Ärzte, das sogenannte „Restrisiko“, wie Erste-Hilfe-Leistungen, Behandlungen im Notfall, ärztliche Freundschaftsdienste im Verwandten-und Bekanntenkreis, mit einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung abzusichern. Auch bei Nebentätigkeiten von angestellten Ärzten sollte zusätzlich eine eigene Berufshaftpflichtversicherung für die jeweilige Tätigkeit (soweit nicht wiederum über den Arbeitgeber mitversichert) abge-schlossen werden. Fazit: Ist ein Arzt angestellt tätig, sollte er sich immer einen Nachweis von seinem Arbeitgeber (Praxisinhaber, Krankenhaus) über den bestehenden Versicherungsschutz geben lassen.
Hier ist ja im Laufe der Jahre viel Unsinn zusammengekommen ...
Als Weiterbildungsassistent in einem Krankenhaus braucht man definitiv keine Berufshaftpflichtversicherung, jedenfalls nicht im Normalfall. Lediglich wenn man außerhalb des Krankenhauses noch Vertretungen übernimmt oder anderweitig tätig ist, ist eine Haftpflicht u.U. erforderlich. Selbst als Facharzt ist man an einem Krankenhaus in der Regel voll abgesichert, da jedes Krankenhaus eine Betriebshaftpflicht für die Tätigkeit seiner Angestellten haben muss.
Einfach mal bei den jeweiligen Landesärztekammern recherchieren! Und natürlich beim Arbeitgeber nachfragen und sich den Umfang der jeweiligen Versicherung bestätigen lassen (es gibt da schon Unterschiede, bei mir sind gelegentliche private Tätigkeiten sogar mitversichert, auch grobe Fahrlässigkeit (nicht immer selbstverständlich). Vorsatz kann man natürlich nie versichern...
Landesärztekammer Bayern:
Der angestellte Krankenhausarzt ist in der Regel über die Betriebshaftpflichtversicherung des Krankenhausträgers für den Be-reich seiner Dienstaufgaben (mit-)versichert. Im Zweifel sollte diesbezüglich aber der jeweilige Arbeitsvertrag entsprechende Regelungen enthalten.Darüber hinaus empfiehlt es sich für angestellte Ärzte, das sogenannte „Restrisiko“, wie Erste-Hilfe-Leistungen, Behandlungen im Notfall, ärztliche Freundschaftsdienste im Verwandten-und Bekanntenkreis, mit einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung abzusichern. Auch bei Nebentätigkeiten von angestellten Ärzten sollte zusätzlich eine eigene Berufshaftpflichtversicherung für die jeweilige Tätigkeit (soweit nicht wiederum über den Arbeitgeber mitversichert) abge-schlossen werden. Fazit: Ist ein Arzt angestellt tätig, sollte er sich immer einen Nachweis von seinem Arbeitgeber (Praxisinhaber, Krankenhaus) über den bestehenden Versicherungsschutz geben lassen.